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   BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19   

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https://dejure.org/2020,32481
BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19 (https://dejure.org/2020,32481)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - 2 StR 606/19 (https://dejure.org/2020,32481)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19 (https://dejure.org/2020,32481)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 264 StPO; § 407 StPO
    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne: Bewertung bei materiellrechtlicher Tateinheit und Tatmehrheit; Erkennenlassen des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift); Strafbefehlsverfahren (Begleichung der Geldstrafe keine ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 467 Abs. 1 StPO, § 266 Abs. 2 StPO, § 264 Abs. 1 StPO, § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 424 Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens bei Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Vorliegen eines Verfahrenshindernisses; Tat im verfahrensrechtlichen Sinne als Gegenstand der Urteilsfindung (hier: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung)

  • rewis.io

    Prozessuale Tatidentität: An- und Abfahrt zum bzw. vom Tatort und Tatgeschehen am Tatort; Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 206a Abs. 1 ; StPO § 264 Abs. 1
    Einstellung des Verfahrens bei Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Vorliegen eines Verfahrenshindernisses; Tat im verfahrensrechtlichen Sinne als Gegenstand der Urteilsfindung (hier: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Einziehung bei nicht am Verfahren beteiligten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis - Geschehnisse am Tatort/Fahrt zum bzw. vom Tatort

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18

    Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    (2) Es kann danach offenbleiben, ob der Ansicht der Strafkammer zu folgen ist und das Geschehen auf der Gartenparzelle sowie die An- bzw. Abfahrt des Angeklagten zur Gartenkolonie als tatmehrheitliche Taten zu werten sind (vgl. zum Konkurrenzverhältnis bei Fahren ohne Fahrerlaubnis BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18, juris Rn. 6; SSW-StGB/Ernemann, 4. Aufl., § 316 Rn. 40, jeweils mwN).
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12

    Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann voll umfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch BeckOK-StPO/Eschelbach, 37. Ed., § 264 Rn. 16 f.).
  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 291/18

    Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung (Feststellungen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    b) Ferner wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer in den Blick nehmen können, dass die vollständige Begleichung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 9. November 2018 keine ausgleichspflichtige Härte begründet, da eine solche nur bei der Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe entstehen kann (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18, juris Rn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    Mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechtsund Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 f. mwN).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18

    Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    b) Ferner wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer in den Blick nehmen können, dass die vollständige Begleichung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 9. November 2018 keine ausgleichspflichtige Härte begründet, da eine solche nur bei der Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe entstehen kann (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18, juris Rn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    Diese Rechtsfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Otterndorf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, juris Rn. 2 mwN), da das Landgericht an die Rechtskraft der vormaligen Einziehungsentscheidung gebunden war (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).
  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    (1) Von prozessualer Tatidentität kann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn mehrere Taten materiellrechtlich zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1977 - 2 BvR 674/77, juris Rn. 4).
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11

    Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschluss vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169 mwN).
  • BGH, 28.02.2019 - 1 StR 26/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufrechterhaltung von in der früheren

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    a) Mit der Entscheidung über eine neue Gesamtstrafe wird (erneut) ein Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Otterndorf vom 2. August 2018 veranlasst sein, sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung der Einziehungsentscheidung vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 StR 26/19, juris Rn. 5 mwN; Senat, Beschluss vom 27. April 2017 - 2 StR 80/17, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 552/10, juris Rn. 2; vgl. auch Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., § 55 Rn. 59; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., § 55 Rn. 60; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 31; MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 55 Rn. 49).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 642/14

    Tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgrund von sich

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19
    Mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechtsund Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 f. mwN).
  • BGH, 15.05.2018 - 3 StR 664/17

    Keine Einziehung des ausschließlich von einem Mittäter bei einer Körperverletzung

  • BGH, 10.02.2011 - 4 StR 552/10

    Grenzen der Aufrechterhaltung von Maßnahmen in der nachträglichen

  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 87/79

    Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei Aufhebung der

  • BGH, 27.04.2017 - 2 StR 80/17

    Aufhebung eines Urteils bzgl. der Aufrechterhaltung einer Entziehung der

  • OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21

    Strafklageverbrauch bei Trunkenheitsfahrt mit anschließender Tätlichkeit

    Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (Ott in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 5, ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19 -, juris).

    Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19 -, juris).

    Mehrere selbständige Handlungen bilden nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum erst dann eine Tat im Sinne von § 264 StPO, wenn darüber hinaus die einzelnen Handlungen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs erscheinen würde (Stuckenberg, aaO, Rn. 88; BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19 -, juris jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2023 - 1 ORs 36 Ss 47/23

    Strafklageverbrauch bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit

    Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtlich strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19.01.2021, BeckRS 2021, 3816; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - 2 StR 606/19 - juris; BGH, Urteil vom 21.12.1983, NJW 1984, 808; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, § 264, Rn. 5).

    (BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - 2 StR 606/19 - juris).

    Die besonderen Voraussetzungen der inneren Verknüpfung sind zwischen Begehungsakten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls- und Betrugshandlungen sind in aller Regel nicht gegeben (BGH, Urteil vom 20.12.1960, GA 1961, 346; Urteil vom 15.01.1981 - 4 StR 652/80, Urteil vom 18.06.1997 - 5 StR 93/97; Beschluss vom 23.09.2020 - 2 StR 606/19 - alle juris; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 264 Rn. 87).

  • BGH, 19.11.2020 - 2 StR 358/20

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne); Urkundenfälschung

    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschluss vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169 mwN; Senat, Beschlüsse vom 9. und 23. September 2020 - 2 StR 261/20, juris Rn. 7 und 2 StR 606/19, juris Rn. 4 mwN).

    Die Anfahrt des Angeklagten nach F., die dieser zunächst in M. mit dem Flixbus startete und ab N. unter Nutzung eines Taxis bei Täuschung eines Taxifahrers über seine Zahlungsfähigkeit fortsetzte, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts hiermit nicht "auf das Engste verwoben', stellt vielmehr einen von der Betrugstat zum Nachteil der Geschädigten K. unabhängigen Sachverhalt dar, dessen Unrechtsund Schuldgehalt ohne Weiteres getrennt gewürdigt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19 zur An- und Abfahrt zum Tatort als selbständigem Lebenssachverhalt neben der eigentlichen Tat).

  • BGH, 27.09.2022 - 2 StR 61/22

    Bundeszentralregister (Verwertungsverbot: keine Berücksichtigung von

    Diese kommt auf der Grundlage der Feststellungen hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine solche nach § 74 Abs. 3 Satz 1, § 74c Abs. 1 zunächst voraussetzt, dass die Gegenstände dem von der Anordnung Betroffenen zustanden oder gehörten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 21.04.2022 - 3 StR 360/21

    Gerichtliche Kognitionspflicht und prozessualer Tatbegriff (Tatidentität;

    Insoweit ist nach den allgemeinen Regeln (vgl. hierzu LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 114) entscheidend, ob die einzelnen Handlungen zum einen äußerlich, zum anderen wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig bewertet werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 19.01.2021 - 2 StR 458/20

    Prozessualer Tatbegriff; Strafklageverbrauch

    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (vgl. st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.).
  • BayObLG, 24.10.2022 - 202 ObOWi 1150/22

    Bestimmung der Wertgrenze nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG

    Erfasst wird das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2021 - 1 StR 46/21 bei juris; 14.04.2021 - 5 StR 143/20 bei juris; 17.03.2021 - 5 StR 273/20 = wistra 2021, 369 = NStZ 2022, 420; 30.09.2020 - 5 StR 99/20 = NStZ-RR 2020, 377 = wistra 2021, 35; Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 394/21 = NStZ-RR 2022, 280; 08.02.2022 - 3 StR 440/21 bei juris; 04.03.2021 - 2 StR 423/20 bei juris; 19.01.2021 - 2 StR 458/20 = JR 2021, 598; 14.01.2021 - 4 StR 418/20 bei juris; 17.12.2020 - 3 StR 391/20 bei juris; 23.09.2020 - 2 StR 606/19 bei juris; 09.09.2020 - 2 StR 261/20 = StV 2021, 795; 05.06.2019 - 3 StR 337/18 = K& R 2019, 654; 23.01.2018 - 2 StR 196/17 bei juris; 29.03.2017 - 4 StR 516/16 bei juris).

    Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 19 OWiG) zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat dar; umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 20 OWiG sachlich-rechtlich selbstständige Handlungen - von engen Ausnahmen abgesehen - auch mehrere Taten im prozessualen Sinne (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.08.2020 - 6 StR 115/20 = NStZ 2020, 691 = JR 2021, 227; Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 394/21 = NStZ-RR 2022, 280; 09.09.2020 - 2 StR 261/20 = StV 2021; 23.09.2020 - 2 StR 606/19 bei juris; 09.09.2020 - 2 StR 261/20 = StV 2021, 795; 23.01.2018 - 2 StR 196/17 bei juris, jew. m.w.N.).

  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 394/21

    Verbot der Doppelbestrafung (prozessualer Tatbegriff: Bestimmung, Verhältnis zum

    Dieser bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll und erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19, juris Rn. 4; BGH, Urteile vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 10, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 58, 99, und vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47, 49; vgl. auch KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 264 Rn. 5 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 264 Rn. 3 ff.).
  • AG Reutlingen, 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21

    Doppelbestrafung, BtM-Bereich. Unzulässigkeit der Strafvollstreckung

    Eine Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 5, stRspr, vgl. BGH Beschl. v. 23.9.2020 - 2 StR 606/19, BeckRS 2020, 28081).

    Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH Beschl. v. 23.9.2020 - 2 StR 606/19, BeckRS 2020, 28081).

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229

    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19; BGH, Urt. v. 17.3 StR 170/19, NStZ 2021, 120 ; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.).
  • LG Detmold, 09.02.2023 - 26 KLs 1/21
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